Satzung

§ 1 
Name und Sitz des Vereins 
Der Verein führt den Namen" CLUB MARITIM „Klabautermann" BAD STEBEN. Er hat seinen Sitz in Bad Steben. 

§ 2 
Zweck des Vereins

Der Verein dient der Pflege der Kameradschaft und des Wassersportes. Er verbindet insbesondere Sportbootfahrer und Segler. Sämtliche Mitglieder und die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Entschädigungen für geleistete und nachgewiesene Auslagen bleiben davon unberührt. 

§ 3 
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen Personen werden. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben oder langjährig diesem angehören, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Austrittserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit der Frist von drei Monaten. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, desgleichen Mitglieder, die der Beitragszahlung trotz Aufforderung nicht nachkommen, können durch Beschluß der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mit dem Austritt und Ausschluß erlöschen alle Rechte und Pflichten, ebenso alle Ansprüche an das Vereinsvermögen. 

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten, die erlassenen Anordnungen der Vorstandschaft zu beachten. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Sie können von der Beitragszahlung befreit werden. Jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres besitzt aktives und passives Wahlrecht. 

§ 7
Beiträge der Mitglieder
Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. 

§ 8
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Jahreshauptversammlung 
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen 
3. Die Vorstandschaft
4. Die erweiterte Vorstandschaft

Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen. 

§ 9
Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird von der Vorstandschaft einberufen und vom 1. Vorsitzenden geleitet. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das aktives und passives Wahlrecht besitzt, mit einer Stimme. Die Einladung ergeht 14 Tage vorher durch Information über unsere Homepage, die Frankenpost (Tipps & Termine) und das Gemeindeblatt "Wir im Frankenwald" unter Mitteilung der vollständigen Tagesordnung. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Ein nicht vorher eingereichter Antrag kann nur berücksichtigt werden, wenn die Mehrheit der Hauptversammlung der Stellung des Antrages zustimmt. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag eines Mitgliedes der Vorstandschaft oder eines Auschussmitgliedes können außerordentliche Mitgliederversammlungen mit der Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen werden. Die Rechte der außerordentlichen Mitgliederversammlungen entsprechen der Jahreshauptversammlung. Sie kann insbesondere bei schwerwiegenden Entscheidungen einberufen werden. Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Durchführungsbestimmungen wie für die Hauptversammlung 

§ 11
Der 1. Vorsitzende
Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung der Vereinsgeschäfte, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vereinsintern wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht gebrauch macht. 

§ 12
Die Vorstandschaft
I. Die erweiterte Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
1. Der Vorstandschaft, bestehend aus:
dem 1. und 2. Vorsitzenden
dem Kassier
dem Schriftführer
dem Materialwart

2. Dem Ausschuß , bestehend aus:
4 Beisitzern.

§ 13
Aufgaben der Vereinsorgane

1. Der 1. Vorsitzende
Dem 1. Vorsitzenden obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins zu leiten, sowie die Organe des Vereins zu Sitzungen einzuberufen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Er führt den Vorsitz bei der Jahreshauptversammlung, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen und bei Vorstandssitzungen. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Er hat die Beschlüsse der Organe zu vollziehen. 

2. Der Kassier
Dem Kassier obliegt die ordnungsgemäße Führung der Kasse sowie die Rechnungsführung. Er übt Aufsicht über das gesamte Vermögen und ist gehalten, keinen negativen Kontostand entstehen zu lassen. Er führt in seinem Zuständigkeitsbereich eine Mitgliederliste zur Abrechnung der Beiträge. Er ist verpflichtet, zur Hauptversammlung einen Rechnungsbericht vorzulegen und die Rechnungsführung mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung von den Kassenprüfern prüfen zu lassen. 

3. Der Schriftführer
Der Schriftführer erledigt den anfallenden Schriftwechsel, führt neben dem Kassier die Mitgliederliste und protokolliert alle Versammlungen. 

4. Der Materialwart
Dem Materialwart obliegt die Anschaffung und Verwaltung von Vereinseigentum. Er erstellt eine Inventarliste. 

5. Die erweiterte Vorstandschaft
Die erweiterte Vorstandschaft faßt Beschlüsse und teilt Aufgaben zu allen Veranstaltungen im Verein ein. Sie steht dem 1. Vorsitzenden in beratender Form bei und hat das Recht, Rechenschaft zu verlangen und entscheidet über Mitgliederaufnahme und -ausschluß. Sie ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen um Neuwahlen durchzuführen, falls Mitglieder der Vorstandschaft oder des Ausschusses ihren Aufgaben nicht nachkommen oder nicht nachkommen können und dadurch die Vereinsgeschäfte in erheblichem Maß gefährdet werden. 

6. Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstand oder Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft sein. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. 

7. Die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung 

Die Jahreshauptversammlung ist vor allem zuständig für:
1. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer
2. Entlastung der Vorstandschaft
3. Beschlüsse über den Haushalt
4. Änderung der Satzung
5. Wahlen
6. Festlegung der Grundsätze über Vereinsarbeit
7. Beschlüsse über Anträge
8. Festlegung der Beiträge
9. Grundstücksangelegenheiten
10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
11. Entscheidung über Beschwerden eines ausgeschlossenen Mitgliedes

§ 14
Ausgaben und Anschaffungen
Ausgaben und Anschaffungen dürfen nur im Rahmen des Vereinstzweckes getätigt werden. Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheiden über den Haushalt des Vereins. Der 1. Vorsitzende und die erweiterte Vorstandschaft entscheiden über Anschaffungen und Ausgaben im Rahmen der von der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung zugewiesenen finanziellen Möglichkeiten und im Rahmen des Vereinszweckes. 

§ 15
Wahlen und Abstimmungen

Für die Wahl gilt, daß gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat. Alle Wahlen und Abstimmungen finden geheim und schriftlich statt; sie kann aber auf Antrag, der einstimmig sein muß, per Akklamation (Handzeichen) durchgeführt werden. Die Versammlung ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Vorstandschaft und der Ausschuß werden von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. 
Gefährdet der 1. Vorsitzende die Geschäfte des Vereins in erheblichem Umfang, kann er auch gegen seinen Willen vorzeitig im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus seinem Amt abgewählt werden. In diesem Fall ist ein neuer 1. Vorsitzender zu wählen. Bei Rücktritt oder Tod des 1. Vorsitzenden ist binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, mit der Aufgabe, einen neuen 1. Vorsitzenden zu wählen. Gefährdet ein Mitglied der erweiterten Vorstandschaft die Geschäfte des Vereins in erheblichem Umfang, kann es auch gegen seinen Willen vorzeitig im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus seinem Amt abgewählt werden. Bei Rücktritt, Tod oder Abwahl eines Mitgliedes der erweiterten Vorstandschaft bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder kommissarisch einen Vertreter bis zur nächsten Hauptversammlung. Abgewählt kann nur werden, wenn mehr als drei Viertel der Anwesenden der Versammlung dafür stimmen. Für die Abwahl gelten ansonsten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahl. Abstimmungen in der erweiterten Vorstandschaft erfolgen per Akklamation. Eine schriftliche und geheime Abstimmung muß durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der erweiterten Vorstandschaft es beantragt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 

§ 16
Beschlußfassung über besondere Angelegenheiten in der Hauptversammlung 
Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
1. Änderung der Satzung.
2. Ausschluß eines Mitglieds.
3. Auflösung, bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist.

§ 16
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins auf alle Mitglieder aufgeteilt. 

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der ersten Hauptversammlung am 11.04.1997 in Bad Steben. 


Beitrag:
Als Jahresbeitrag wurde 30,00 Euro für Einzelpersonen beschlossen.

Für Ehepaare 45,00 Euro und für Familien 50,00 Euro.

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